
In diesem Fall sind KreditnehmerIn und BürgIn als MitschuldnerIn für die gesamte Schuld zu betrachten, d.h. der/die KreditgeberIn kann sich aussuchen, ob er/sie bei Zahlungsrückständen die Forderung bei dem/der HauptschuldnerIn oder gleich bei dem/der BürgIn eintreiben will.
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